Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden oder deren Verbänden einerseits und Arbeitnehmer/innen-Verbänden (Gewerkschaften) andererseits.
Es gibt verschiedene Arten von GAV: Im Vordergrund stehen jene Verträge, in denen die beiden Parteien Bestimmungen aufstellen über Abschluss, Inhalt (beispielsweise bezüglich Lohn, Ferien, Mitsprache, Bildungsurlaub) und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse. Im GAV sind vielfach Vereinbarungen enthalten über die Rechte und Pflichten der GAV-Parteien untereinander, etwa über den Vollzug des GAV und die Friedenspflicht.
Die Gesamtarbeitsverträge weisen in der Regel keine Bestimmungen über die Lernenden auf, diese sind demzufolge dem GAV nicht unterstellt. Unbestritten ist, dass sich Arbeitgebende und Lernende darauf einigen dürfen, Bestimmungen eines GAV in den Lehrvertrag zu übernehmen. Keine Probleme ergeben sich auch dann, wenn vereinzelte GAV die Arbeitgebenden verpflichten, für Lehrverhältnisse bestimmte Mindestnormen des GAV, z.B. über Ferien, Entschädigung und Arbeitszeit einzuhalten.
Auf Verlangen aller Vertragsparteien kann ein GAV allgemeinverbindlich erklärt werden, mit der Wirkung, dass der Geltungsbereich auf alle Arbeitgeber/innen sowie Arbeitnehmer/innen eines Wirtschaftszweigs oder eines Berufs ausgeweitet wird.