Normalarbeitsvertrag (NAV)

Trotz ihrer Bezeichnung sind Normalarbeitsverträge (NAV) keine Verträge. Es handelt sich um eidg. oder kantonale Rechtsverordnungen – also um gesetzliche Vorschriften – zu Abschluss, Inhalt und Beendigung einzelner Arten von Arbeitsverhältnissen (z. B. Vorschriften zur Form, zu den Arbeitsbedingungen für jugendliche Arbeitnehmer/innen oder zur Kündigung).

Mit dem Erlass von NAV möchte der Staat auch solchen Arbeitnehmenden zu einem Mindeststandard der Arbeitsbedingungen verhelfen, die nicht dem Arbeitsgesetz (ArG) unterstehen oder die sich aus verschiedenen Gründen nicht gewerkschaftlich zu organisieren vermögen und deshalb auch keine Gesamtarbeitsverträge abschliessen können.

Die NAV-Vorschriften gelten für das einzelne Arbeitsverhältnis unmittelbar, und zwar auch dann, wenn die Parteien beim Vertragsabschluss vom NAV keine Kenntnis gehabt haben. Allerdings ist es ihnen nicht verwehrt, innerhalb der rechtlichen Bestimmungen in ihrem Vertrag vom NAV abzuweichen; sie müssen dies dann aber je nach NAV schriftlich tun.

Soll sich der Geltungsbereich eines NAV über das Gebiet von mehr als einem Kanton erstrecken, ist für den Erlass der Bundesrat zuständig; andernfalls liegt die Kompetenz beim einzelnen Kanton. Für die Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft und im Hausdienst sind die Kantone zum Erlass von NAV verpflichtet.

Lernende, die eine berufliche Grundbildung im Landwirtschaftsbereich absolvieren, unterstehen dem jeweiligen kantonalen NAV.