Hausordnung

Die Arbeitgebenden können gemäss OR zur Ausführung der Arbeit und zum Verhalten der Arbeitnehmenden und Lernenden im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen. Dies kann dadurch geschehen, dass die Arbeitgebenden eine schriftliche Haus- bzw. Betriebsordnung erlassen. Sie haben dabei die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu achten, sie zu schützen und auf ihre Gesundheit Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitnehmenden und die Lernenden haben die Anord-nungen zu befolgen.

Gemäss Arbeitsgesetz ist der Erlass einer Betriebsordnung für industrielle Betriebe obligatorisch, für die anderen Betriebe freiwillig. Eine Betriebsordnung ist entweder mit den Arbeitnehmenden zu vereinbaren oder diese sind vor dem Erlass zumindest anzuhören. Die Betriebsordnung hat Bestimmungen über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und allenfalls über die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmenden im Betrieb zu enthalten. Der Inhalt der Betriebsordnung darf dem zwingenden Recht und den Gesamtarbeitsverträgen nicht widersprechen.