Validierung von Bildungsleistungen
Erwachsene mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung, davon in der Regel drei Jahre direkt im angestrebten Beruf, können ihre beruflichen Handlungskompetenzen in einem Validierungsdossier nachweisen und so einen eig. anerkannten Abschluss erwerben.
Ermöglicht wird die Validierung von Bildungsleistungen durch Art. 30, 31 und 32 der Verordnung über die Berufsbildung.
Zuständigkeiten und Aufgaben
Die Aufgaben des Bundes im Bereich der Validierung von Bildungsleistungen werden hauptsächlich vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Ressort Berufliche Grundbildung, wahrgenommen. Sie betreffen folgende Bereiche:
- Anerkennung von kantonalen Validierungsverfahren
Das kantonale Amt für Berufsbildung beantragt die Anerkennung des kantonalen Validierungsverfahrens beim SBFI, Ressort Berufliche Grundbildung. Die Kriterien für die Anerkennung richten sich nach den Vorgaben des Leitfadens für die berufliche Grundbildung und werden vom SBFI vor Ort überprüft. Bereits vom SBFI anerkannte kantonale Verfahren können von den Kantonen ohne zusätzliches Gesuch auf andere Berufe übertragen werden. Voraussetzung ist, dass vom SBFI genehmigte Qualifikationsprofile und Bestehensregeln vorliegen. - Bewilligung von Qualifikationsprofilen und Bestehensregeln
Nationale Organisationen der Arbeitswelt (OdA) beantragen die Genehmigung des Qualifikationsprofils und der Bestehensregeln für jeden Beruf über die Kommissionen für Berufsentwicklung und Qualität beim SBFI, Ressort Berufliche Grundbildung. Die Kriterien für die Genehmigung von nationalen Qualifikationsprofilen richten sich nach den Vorgaben in den Zusatzdokumenten zum Leitfaden für die berufliche Grundbildung. Vom SBFI genehmigte nationale Qualifikationsprofile und Bestehensregeln können in allen anerkannten kantonalen Validierungsverfahren verwendet werden.
Die Kantone bauen die Validierungsverfahren auf und setzen sie nach der Anerkennung durch das SBFI um. Eine enge Zusammenarbeit der Kantone ist dabei wichtig. Zuständig für die interkantonale Koordination sind die folgenden Arbeitsgruppen und Kommissionen:
- Arbeitsgruppe Validation des acquis: Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den sprachregionalen Gremien
- Koordinationsgruppe VdA D-CH: Koordination und Austausch zwischen den Deutschschweizer Kantonen
- Commission pour la validation des acquis de la CLPO: Koordination und Austausch zwischen den lateinischen Kantonen
Die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) übernimmt die Gesamtkoordination.
Die OdA definieren die Qualifikationsprofile und Bestehensregeln für die einzelnen Berufe unter Berücksichtigung der Vorgaben des Leitfadens für die berufliche Grundbildung. Die vom SBFI genehmigten Qualifikationsprofile und Bestehensregeln werden auf der Website des SBFI (SBFI-Berufsverzeichnis) publiziert. Expertinnen und Experten der OdA beurteilen die Dossiers.
Validierungsverfahren in fünf Phasen
Das Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen weist fünf Phasen auf.
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Phase 1: Information und Beratung (Eingangsportal)
Interessierte Personen erhalten bei der Anlaufstelle ihres Wohnkantons Informationen und persönliche Beratung. Dazu gehören allgemeine Informationen zum Verfahren, spezifische Informationen zu einzelnen Berufen und Unterstützung bei der Erstellung des Dossiers.
Zuständig sind
- SBFI: Information der Fachpersonen in den Kantonen und der Organisationen der Arbeitswelt
- Kantone: Betreuung des Eingangsportals (= Beratungsstelle), Informationsverbreitung
- SDBB: berufsspezifische Informationsaufbereitung, Informationsverbreitung
- OdA: Informationsverbreitung
Phase 2: Bilanzierung
Die Bilanzierung ermöglicht einer Person, ihre persönlichen und beruflichen Kompetenzen zu identifizieren, zu analysieren und zu dokumentieren. Das entsprechende Dossier kann selbständig oder mit Unterstützung von Fachleuten erstellt werden.
Zuständig sind
- Kantone: Die zuständige Beratungsstelle stellt detaillierte schriftliche Informationen für die selbständige Erstellung des Dossiers zur Verfügung. Sie bietet Begleitung oder Coaching für den Bilanzierungsprozess an.
- Kandidat/in: Erstellen des Dossiers
Phase 3: Beurteilung
Die Expertinnen und Experten prüfen das Dossier und beurteilen es anhand des Qualifikationsprofils und der Bestehensregeln für den angestrebten Titel.
Das Ergebnis wird in einem Bericht zuhanden der Validierungsstelle festgehalten.
Zuständig sind
- Expertinnen und Experten: Studium des Dossiers, Gespräch mit der Kandidatin oder dem Kandidaten, allfällige zusätzliche Abklärungen, Verfassen des Beurteilungsberichts
- Kantone: Die Prüfungsleitung wählt die Experten/Expertinnen zur Prüfung des Dossiers, leitet das Dossier weiter, erstellt den Zeitplan und organisiert die konkreten Beurteilungsschritte
Phase 4: Validierung
Eine kantonale oder regionale Validierungsstelle entscheidet, welche Bereiche des Qualifikationsprofils erfüllt sind. Ist in einem Bereich die geforderte Handlungskompetenz vorhanden, muss der Kandidat oder die Kandidatin in diesem Bereich keine weiteren Nachweise oder Prüfungen mehr erbringen (= Teilzertifizierung). Das Ergebnis wird in einer Lernleistungsbestätigung festgehalten. Gleichzeitig wird angegeben, welche Kompetenzen noch fehlen und wie diese erworben werden können.
Grundsätzlich sollen die Kandidatinnen und Kandidaten die fehlenden beruflichen Handlungskompetenzen in strukturierten Lehrgängen mit Prüfungen oder durch weitere Berufspraxis erwerben. Dies hat innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Validierungsverfahrens zu erfolgen.
Zuständig sind:
- Validierungsstelle: Entscheid über die anzurechnenden Handlungskompetenzbereiche
- Kantone: Die Prüfungsbehörde teilt den Anrechnungsentscheid und die Frist für die Einreichung weiterer Nachweise mit
- Kantone und OdA: Aufbau von Angeboten zur ergänzenden Bildung
Phase 5: Zertifizierung
Die Prüfungsbehörde prüft die Nachweise der Bildungsleistungen. Es gibt drei mögliche Arten von Nachweisen: Gleichwertigkeitsbescheinigungen aus früheren Bildungsgängen, Lernleistungsbestätigungen aus dem Validierungsverfahren, Prüfungsprotokolle aus der ergänzenden Bildung.
Zuständig sind:
- Kantone: Kontrolle und Erwahrung der Bildungsnachweise, Ausstellung des Titels und des Ausweises