Validierung von Bildungsleistungen

Erwachsene mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung, davon in der Regel drei Jahre direkt im angestrebten Beruf, können ihre beruflichen Handlungskompetenzen in einem Validierungsdossier nachweisen und so einen eig. anerkannten Abschluss erwerben.

Ermöglicht wird die Validierung von Bildungsleistungen durch Art. 30, 31 und 32 der Verordnung über die Berufsbildung.

Zuständigkeiten und Aufgaben

Bund
Kantone
Organisationen der Arbeitswelt

Validierungsverfahren in fünf Phasen 

Das Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen weist fünf Phasen auf.

Validierungsverfahren in fünf Phasen
Die fünf Phasen des Validierungsverfahrens auf einen Blick. 

Phase 1: Information und Beratung (Eingangsportal) 

Interessierte Personen erhalten bei der Anlaufstelle ihres Wohnkantons Informationen und persönliche Beratung. Dazu gehören allgemeine Informationen zum Verfahren, spezifische Informationen zu einzelnen Berufen und Unterstützung bei der Erstellung des Dossiers.

Zuständig sind

  • SBFI: Information der Fachpersonen in den Kantonen und der Organisationen der Arbeitswelt
  • Kantone: Betreuung des Eingangsportals (= Beratungsstelle), Informationsverbreitung
  • SDBB: berufsspezifische Informationsaufbereitung, Informationsverbreitung
  • OdA: Informationsverbreitung

Phase 2: Bilanzierung 

Die Bilanzierung ermöglicht einer Person, ihre persönlichen und beruflichen Kompetenzen zu identifizieren, zu analysieren und zu dokumentieren. Das entsprechende Dossier kann selbständig oder mit Unterstützung von Fachleuten erstellt werden.

Zuständig sind

  • Kantone: Die zuständige Beratungsstelle stellt detaillierte schriftliche Informationen für die selbständige Erstellung des Dossiers zur Verfügung. Sie bietet Begleitung oder Coaching für den Bilanzierungsprozess an.
  • Kandidat/in: Erstellen des Dossiers

Phase 3: Beurteilung 

Die Expertinnen und Experten prüfen das Dossier und beurteilen es anhand des Qualifikationsprofils und der Bestehensregeln für den angestrebten Titel.
Das Ergebnis wird in einem Bericht zuhanden der Validierungsstelle festgehalten.

Zuständig sind

  • Expertinnen und Experten: Studium des Dossiers, Gespräch mit der Kandidatin oder dem Kandidaten, allfällige zusätzliche Abklärungen, Verfassen des Beurteilungsberichts
  • Kantone: Die Prüfungsleitung wählt die Experten/Expertinnen zur Prüfung des Dossiers, leitet das Dossier weiter, erstellt den Zeitplan und organisiert die konkreten Beurteilungsschritte

Phase 4: Validierung 

Eine kantonale oder regionale Validierungsstelle entscheidet, welche Bereiche des Qualifikationsprofils erfüllt sind. Ist in einem Bereich die geforderte Handlungskompetenz vorhanden, muss der Kandidat oder die Kandidatin in diesem Bereich keine weiteren Nachweise oder Prüfungen mehr erbringen (= Teilzertifizierung). Das Ergebnis wird in einer Lernleistungsbestätigung festgehalten. Gleichzeitig wird angegeben, welche Kompetenzen noch fehlen und wie diese erworben werden können.

Grundsätzlich sollen die Kandidatinnen und Kandidaten die fehlenden beruflichen Handlungskompetenzen in strukturierten Lehrgängen mit Prüfungen oder durch weitere Berufspraxis erwerben. Dies hat innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Validierungsverfahrens zu erfolgen.

Zuständig sind:

  • Validierungsstelle: Entscheid über die anzurechnenden Handlungskompetenzbereiche
  • Kantone: Die Prüfungsbehörde teilt den Anrechnungsentscheid und die Frist für die Einreichung weiterer Nachweise mit
  • Kantone und OdA: Aufbau von Angeboten zur ergänzenden Bildung

Phase 5: Zertifizierung

Die Prüfungsbehörde prüft die Nachweise der Bildungsleistungen. Es gibt drei mögliche Arten von Nachweisen: Gleichwertigkeitsbescheinigungen aus früheren Bildungsgängen, Lernleistungsbestätigungen aus dem Validierungsverfahren, Prüfungsprotokolle aus der ergänzenden Bildung.

Zuständig sind:

  • Kantone: Kontrolle und Erwahrung der Bildungsnachweise, Ausstellung des Titels und des Ausweises