Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung
Das «Merkblatt 205 Migration» des SDBB enthält detaillierte Informationen, mit welchen Ausländerausweisen Jugendliche berechtigt sind, eine berufliche Grundbildung anzutreten.
Ausländische Personen, die in der Schweiz arbeiten wollen, benötigen eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung und – wenn sie aus Drittstaaten, also nicht aus der EU-27 oder EFTA stammen – auch eine Arbeitsbewilligung. Je nach Dauer und Art der Erwerbstätigkeit in der Schweiz sind andere Bewilligungen nötig, die an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind.
Auch Jugendlichen Sans-Papiers kann für die Dauer der Berufslehre ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werden (Art. 30a VZAE), sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die jugendliche Person hat die Schule während mindestens 5 Jahren in der Schweiz besucht.
- Das Gesuch muss innerhalb von 12 Monaten nach Schulabschluss eingereicht werden.
- Es liegt das Gesuch eines Arbeitgebers vor, der die betroffene Person einstellen will.
- Die jugendliche Person ist gut integriert und respektiert die Rechtsordnung.
- Die jugendliche Person muss die Identität offen legen.
Der Arbeitgebende schreibt ein Gesuch an den Kanton, in dem er mitteilt, dass er die Person als Lernende/n anstellen möchte. Arbeitgebende machen sich dadurch nicht strafbar. Die jugendliche Person muss zudem bei der zuständigen kantonalen Stelle ein Gesuch um Aufenthaltsgenehmigung einreichen. Fällt der Entscheid positiv aus, wird das Gesuch an das Staatssekretariat für Migration weitergeleitet, das eine Härtefallbewilligung erteilt. Arbeitgebende müssen die Lehrstelle offen halten, bis das Gesuch entschieden ist. Nach Abschluss der Ausbildung haben die zuständigen kantonalen Behörden über den weiteren Aufenthalt zu entscheiden.
Junge Berufsleute, die durch ein befristetes Praktikum in der Schweiz ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse erweitern möchten, erhalten eine Arbeitsbewilligung für maximal 18 Monate. Die Schweiz hat mit folgenden Staaten sogenannte Stagiaires-Abkommen geschlossen: Argentinien, Australien, Chile, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Philippinen, Russland, Südafrika, Tunesien, Ukraine, USA. Zugelassen werden Staatsangehörige mit Berufsausbildung oder Studienabschluss.