Akkordarbeit der Lernenden
Gemäss Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht für gefährliche Arbeiten eingesetzt werden. Was als gefährliche Arbeit gilt, ist in der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über gefährliche Arbeiten für Jugendliche aufgeführt. Dazu gehört die Akkordarbeit.
In Berufen mit Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 4 ArGV 5 dürfen Lernende ab 15 Jahren gefährliche Arbeiten ausführen, wenn diese Ausnahmen in der Bildungsverordnung definiert und die begleitenden Massnahmen im Bildungsplan im Anhang 2 festgehalten sind.
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