Arbeitsinspektorat

Für den Vollzug der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) sind die Kantone und in Spezialfällen das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Direktion für Arbeit, zuständig. Dem SECO steht dafür insbesondere die Eidg. Arbeitsinspektion in Bern (ABEA) zur Verfügung. Gegen Verwaltungsakte der Eidg. Arbeitsinspektion kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Die eidgenössische Arbeitsinspektion

  • beaufsichtigt den Vollzug der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz durch die Kantone, namentlich in den Bereichen Gesundheit (Arbeitsgesetz ArG) und Sicherheit (Unfallversicherungsgesetz UVG) am Arbeitsplatz,
  • sorgt für einen koordinierten, schweizweit einheitlichen Vollzug,
  • schult die kantonalen Arbeitsinspektoren und -inspektorinnen und unterstützt sie bei der Lösung komplexer Probleme,
  • beaufsichtigt beim Bewilligungsverfahren für Bau und Einrichtung von Arbeitsräumen und fördert dadurch die Gesundheitsprävention,
  • berät Arbeitgeber/ innen, Arbeitnehmer/ innen, Fachpersonen und weitere Interessierte in Fragen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz,
  • gibt Wegleitungen, Merkblätter etc. heraus.

Den kantonalen Arbeitsinspektoraten obliegt der Vollzug der Vorschriften gemäss Arbeitsgesetz und Unfallversicherungsgesetz, ausser in der Verwaltung, in Betrieben des Bundes und in jenen Betrieben, die gemäss UVG der Suva unterstellt sind.

Die Aufgaben der kantonalen Arbeitsinspektorate sind:

  • Erstellen von Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen
  • Erlassen von Weisungen und Verfügungen
  • Betriebsbesuche zur Überwachung folgender Punkte: 
    - Gesundheitsvorsorge
    - Unfallverhütung 
    - Arbeits- und Ruhezeit
    - Sonderschutzbestimmungen für jugendliche Arbeitnehmende, schwangere Frauen und stillende Mütter