Finanzierung der Berufsbildung

Der Bund beteiligt sich mit 25 Prozent an den Kosten der öffentlichen Hand für die Berufsbildung. Der grösste Teil der Bundespauschale wird für die Aufgaben nach Art. 53 Abs. 2 BBG ausgerichtet. Die Höhe dieser Pauschalen richtet sich nach der Anzahl der Grundbildungsverhältnisse pro Kanton. Die Kantone leiten diese Beiträge an Dritte weiter, soweit diese mit den genannten Aufgaben betraut sind.

Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:

  • Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (BBG Art. 54 );
  • Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (BBG Art. 55 );
  • Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge der höheren Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden (BBG Art. 56 ). 

Finanzierung der beruflichen Grundbildung

Finanzierung Berufliche Grundbildung: Leistungen und Träger
Die verschiedenen Kostenträger der beruflichen Grundbildung.

Finanzierung der Weiterbildung

Finanzierung der Weiterbildung: Leistungen und Träger
Die verschiedenen Kostenträger der Weiterbildung.

 

Aufteilung der Finanzierung

Kantonsteil 1
Kantonsteil 2
Beiträge für eidgenössischen Prüfungen
Beiträge an die höheren Fachschulen
Beiträge für Innovation und besondere Leistungen