Finanzierung der Berufsbildung
Der Bund beteiligt sich mit 25 Prozent an den Kosten der öffentlichen Hand für die Berufsbildung. Der grösste Teil der Bundespauschale wird für die Aufgaben nach Art. 53 Abs. 2 BBG ausgerichtet. Die Höhe dieser Pauschalen richtet sich nach der Anzahl der Grundbildungsverhältnisse pro Kanton. Die Kantone leiten diese Beiträge an Dritte weiter, soweit diese mit den genannten Aufgaben betraut sind.
Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
- Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (BBG Art. 54 );
- Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (BBG Art. 55 );
- Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge der höheren Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden (BBG Art. 56 ).
Finanzierung der beruflichen Grundbildung
Finanzierung der Weiterbildung
Aufteilung der Finanzierung
Im Kantonsteil 1 sind die in den interkantonalen Vereinbarungen festgelegten Kostenbeteiligungen der Kantone (und Gemeinden) enthalten.
Für die berufliche Grundbildung ist die interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung BFSV) massgebend. Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss den Artikeln 12 bis 25 BBG . Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den Unterricht an der Berufsfachschule sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
Der Kantonsanteil 2 umfasst die Beteiligung der Kantone (und Gemeinden) an den Kosten, die nicht in den interkantonalen Vereinbarungen festgelegt sind. Dieser Anteil kann je nach kantonaler Gesetzgebung stark variieren. Einige Kantone haben branchenübergreifende kantonale Berufsbildungsfonds eingerichtet, die bestimmte Kosten übernehmen.
Die Absolventinnen und Absolventen von Vorbereitungskursen werden vom Bund mit Beiträgen in der Höhe von 50 Prozent der Kurskosten unterstützt (subjektorientierte Finanzierung).
Die restlichen Kosten werden durch private Mittel (Arbeitgeber, Studierende) getragen. Die Durchführung der eidg. Prüfungen wird vom Bund mit Beiträgen in der Höhe von 60 bis maximal 80 Prozent der Kosten unterstützt (Beiträge an Prüfungsträger).
Seit 2014 ist die „Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an Bildungsgänge der Höheren Fachschulen “ (HFSV) in Kraft. Sie sieht eine interkantonale Abgeltung der Bildungsgänge der höheren Fachschulen von 50 Prozent der Vollkosten vor. Für die Fachbereiche Gesundheit, Land- und Waldwirtschaft sowie Soziale Arbeit und Erwachsenenbildung kann eine Abgeltung von maximal 90 Prozent der Vollkosten vereinbart werden. Im Gegensatz zum bisherigen System sieht die HFSV die Freizügigkeit vor. Dies bedeutet, dass die Studierenden unabhängig von ihrem Herkunftskanton für einen Studiengang die gleichen Studiengebühren bezahlen.
Der Bund setzt bis zu zehn Prozent seiner Mittel für die Berufsbildung ein, um Entwicklungsprojekte zu fördern und besondere Leistungen im öffentlichen Interesse zu unterstützen. Die Beurteilung und Koordination der Projekte und Gesuche erfolgt in Absprache mit der Eidgenössischen Berufsbildungskommission (EBBK).