Berufsbildungsfonds

Berufsbildungsfonds sind gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG) branchenmässig organisiert. Die Gelder werden innerhalb einer Branche erhoben und für die Förderung der Berufsbildung branchenbezogen eingesetzt. Träger von Berufsbildungsfonds sind branchenbezogene Arbeitgeberorganisationen (BBG Art. 60 Abs. 1).

Durch allgemein verbindlich erklärte Berufsbildungsfonds werden auch Betriebe in die Verantwortung genommen, die sich vorher nicht an den Kosten der Berufsbildung beteiligt und nicht ausgebildet haben. Damit sollen Nicht-Verbandsmitglieder zu angemessenen Solidaritätsbeiträgen verpflichtet werden. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist in Art. 60 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) geregelt. Bedingung ist, dass sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Berufsbildungsfonds beteiligen. Es können mehrere branchenbezogene Berufsbildungsfonds beim gleichen Unternehmen Ansprüche geltend machen, je nachdem, wie viele Berufe in einem Betrieb vertreten sind.

Es gibt auch kantonale branchenübergreifende Bildungsfonds. Sie richten sich nach kantonalem Recht. Wo kantonale branchenübergreifende Berufsbildungsfonds eingerichtet sind, können die betroffenen Organisationen der Arbeitswelt (OdA) auf freiwilliger Basis mit den entsprechenden Kantonen eine Beteiligung an den kantonal erhobenen Geldern regeln oder eine Bereinigung der Leistungskataloge vornehmen.

Beteiligen sich Betriebe bereits finanziell an der Berufsbildung, indem sie in einen Berufsbildungsfonds (z. B. kantonaler Fonds) einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen sie nicht zu weiteren Zahlungen in einen allgemein verbindlich erklärten Bildungsfonds verpflichtet werden.