Gleichstellung
Im Berufsbildungsgesetz (BBG) ist die «tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann» als Ziel festgelegt. In der Bundesverfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter bereits seit 1981 verankert, und seit dem 1. Juli 1996 ist das Bundesgesetz über Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) in Kraft. Es gilt für alle Bereiche des Erwerbslebens, also auch für die berufliche Grundbildung.
Das Gleichstellungsgesetz (GlG) verbietet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund ihres Geschlechts diskriminiert werden. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen zwingend folgende Punkte beachten:
- Das Geschlecht darf bei der Anstellung keine Rolle spielen.
- Frauen und Männer bekommen für die gleiche Arbeit den gleichen Lohn.
- Frauen und Männer müssen am Arbeitsplatz vor sexueller Belästigung geschützt werden.
- Frauen und Männer werden bei der Aufgabenzuteilung und bei Beförderungen gleich behandelt.
- Frauen und Männern darf nicht gekündigt werden, wenn sie sich über bestehende Diskriminierungen gemäss GlG beschweren.
Das Gleichstellungsgesetz regelt Verfahren, die es Einzelpersonen und Organisationen erleichtern, bei Diskriminierungen die Gerichte anzurufen und Prozesse zu führen. Das Gleichstellungsgesetz schreibt kantonal geregelte Vermittlungsverfahren (Schlichtungsverfahren) vor. Die kantonalen Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz geben unentgeltlich Auskunft.