Beginn der beruflichen Grundbildung

Der Beginn der beruflichen Grundbildung ist im Lehrvertrag festzulegen. Er ist auf den Anfang des Schuljahrs der für den Beruf zuständigen Berufsfachschule auszurichten. Die zuständige kantonale Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen: ausserkantonaler Schulbesuch, individuelle Lehrzeit usw.

Ist es – entgegen der gesetzlichen Verpflichtung – unterlassen worden, einen Lehrvertrag abzuschliessen oder wird dieser nicht oder verspätet zur Genehmigung eingereicht, so unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBG).