Anerkennung (Gleichwertigkeit) ausländischer Abschlüsse

Jedes Land hat sein eigenes spezifisches Berufsbildungssystem und stellt unterschiedliche Anforderungen für die Ausübung reglementierter und nicht reglementierter Berufe. Für viele Berufe ist deshalb eine Anerkennung des ausländischen Diploms erforderlich. Eine Gleichwertigkeit wird bescheinigt, wenn eine ausländische Ausbildung/Qualifikation einer schweizerischen sowohl formal – wie zum Beispiel in Bezug auf die Bildungsdauer – als auch inhaltlich entspricht. Die Antragstellenden erhalten in diesem Fall eine Bestätigung, dass ihr Diplom oder Ausweis vergleichbar mit dem entsprechenden schweizerischen Titel ist. Als Folge des Freizügigkeitsabkommens bestehen zwischen der Schweiz und den EU-/EFTA-Staaten erleichterte Bedingungen für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse.

In der Schweiz sind verschiedene Behörden für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse zuständig. An welche Aner-kennungsstelle sich eine Person mit ausländischem Abschluss wenden muss, hängt vom entsprechenden Berufsabschluss ab. Über die Anerkennung (Gleichwertigkeit) ausländischer Diplome und Ausweise, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) vergleichbar sind mit eidgenössischen Abschlüssen der beruflichen Grundbildung (Fähigkeitszeugnis, Berufsattest) oder der höheren Berufsbildung (Fachausweis der Berufsprüfung, Diplom der höheren Fachprüfung oder Diplom der höheren Fachschule) entscheidet das SBFI bzw. vom SBFI beauftragte Dritte. Ebenfalls ist das SBFI zuständig für die Anerkennung von Fachhochschuldiplomen und Diplomen universitärer Hochschulen in reglementierten Berufen.

Für Berufe im Hochschulbereich, deren Ausübung in der Schweiz nicht reglementiert ist, stellt swissuniversities/Swiss ENIC Anerkennungsempfehlungen für alle Hochschultypen aus. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten anderer Anerkennungsstellen (z. B. MEBEKO im Bereich der universitären Medizinalberufe, PsyKo im Bereich der Psychologieberufe, GS EDK im Bereich Unterricht und Sonderpädagogik, SRK im Bereich nicht universitärer Gesundheitsberufe usw.).

Bei einem ausländischen Abschluss eines Berufs, dessen Ausübung in der Schweiz nicht reglementiert ist, ordnet das SBFI den Abschluss gestützt auf Art. 69 b BBV durch eine Niveaubestätigung dem schweizerischen Bildungssystem zu.

Informationen zu den verschiedenen Anerkennungsstellen und zum Verfahren sind auf der Webseite des SBFI aufgeschaltet.

Weitere Informationen

sbfi (Bildung/Anerkennung ausländischer Diplome)