Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren

Personen, die ihre Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs erworben haben und über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung verfügen, können direkt ein Qualifikationsverfahren absolvieren. 

Einzelne Berufe legen in den Bildungsverordnungen die Art der beruflichen Erfahrung detaillierter fest. Das SDBB sammelt die Angaben zu allen Berufen im Rahmen der Berufsliste für die Prüfungsverantwortliche der ganzen Schweiz.

Mit der Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren können die Kantone auch steuern, welche Qualifikationsverfahren durchgeführt werden. Kantone lassen die Kandidatinnen und Kandidaten entweder zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung oder zu einem anderen Qualifikationsverfahren zu.

Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung 

Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist in der Bildungsverordnung geregelt. Die Abschlussprüfung besteht meistens aus den Qualifikationsbereichen praktische Arbeit, Berufskenntnisse und Allgemeinbildung. In die Berechnung der Gesamtnote fliesst in der Regel auch eine Erfahrungsnote aus der formalisierten Bildung mit ein. 

Werden Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs erworben haben, zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung zugelassen, fallen sie unter den in der Bildungsverordnung geregelten „Spezialfall“. Dies bedeutet, dass in der Regel die Erfahrungsnoten für diese Kandidatinnen und Kandidaten entfallen.

Vorbereitung auf das Qualifikationsverfahren 

Wer das Qualifikationsverfahren ohne berufliche Grundbildung absolvieren möchte, muss sich die berufskundlichen und allgemeinbildenden Kenntnisse aneignen. Dabei gibt es drei verschiedene Varianten:

  • Besuch der Berufsfachschule gemeinsam mit den Lernenden: Der Unterricht findet tagsüber unter der Woche statt.
  • Nachholbildung: Für einzelne Berufe, in denen viele Erwachsene den Berufsabschluss nachholen wollen, gibt es spezielle Bildungsangebote, die mehrheitlich abends oder an Samstagen stattfinden. Die Nachholbildung ist berufsspezifisch in der Verordnung über die berufliche Grundbildung des jeweiligen Berufs geregelt.
  • Selbststudium: Erwachsene können sich auch ohne Schulbesuch anhand der Lehrmittel, die an den Berufsfachschulen verwendet werden, selbstständig auf das Qualifikationsverfahren vorbereiten. 

Allgemeinbildung 

Wenn die Allgemeinbildung bereits in einer früheren beruflichen Grundbildung erworben worden ist, kann eine Dispensation beim Kanton beantragt werden.

Andere Qualifikationsverfahren 

Wenn nicht das in der Bildungsverordnung definierte Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung durchgeführt wird, spricht man von einem anderen Qualifikationsverfahren. Dieses muss gleichwertig zu dem in der Bildungsverordnung geregelten Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung sein und die Überprüfung der Handlungskompetenzen gemäss Bildungsverordnung garantieren. Beispiele sog. anderer Qualifikationsverfahren sind die Validierung von Bildungsleistungen oder die aufgeteilte Prüfung, es sind aber auch andere Ausgestaltungen möglich.

Qualifikationsverfahren mit Validierung von Bildungsleistungen 

Beim Qualifikationsverfahren mit Validierung von Bildungsleistungen belegen die Kandidatinnen und Kandidaten anhand der in einem Dossier dokumentierten Bildungsleistungen, dass sie die geforderten Handlungskompetenzen und die Anforderungen der Allgemeinbildung erfüllen. Der Validierungsprozess verläuft mehrstufig:

  • Antrag und Dossier: Nach der Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Validierung von Bildungsleistungen reicht die Kandidatin oder der Kandidat bei der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag um Validierung ein Dossier ein, in welchem die geforderten Bildungsleistungen dokumentiert werden. Die Bildungsleistungen können durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung erworben worden sein.
  • Beurteilung: Die im Dossier dokumentierten Bildungsleistungen werden beurteilt und anschliessend in einem Beurteilungsgespräch mit den Kandidatinnen und Kandidaten besprochen. Bei Unsicherheiten zur Aussagekraft des Dossiers und des Beurteilungsgesprächs können im Einzelfall zusätzliche Überprüfungsmethoden angewendet werden. Im Beurteilungsbericht werden die Resultate der Beurteilung festgehalten.
  • Validierung: Die Prüfungsbehörde des Kantons entscheidet auf der Grundlage des Beurteilungsberichtes der Experten über die Validierung der Handlungskompetenzen und der Anforderungen der Allgemeinbildung. Sie werden in einem Lernleistungsausweis mit „erfüllt“ oder „nicht erfüllt“ bewertet. Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidg. Fähigkeitszeugnis oder das eidg. Berufsattest.

Wer das Qualifikationsverfahren nicht bestanden hat, erhält zusammen mit dem Lernleistungsausweis eine Empfehlung, wie die vorhandenen Lücken geschlossen werden können. Die Kandidatinnen und Kandidaten entscheiden aber selbst, wie sie die Lücken schliessen möchten.

Der Antrag zur Validierung von Bildungsleistungen kann nach einem ersten erfolglosen Qualifikationsverfahren höchstens zweimal erneut eingereicht werden. Die gemäss Lernleistungsausweis erfüllten Handlungskompetenzen und Anforderungen der Allgemeinbildung werden dabei angerechnet und nicht noch einmal beurteilt.

Die Validierung von Bildungsleistungen steht in denjenigen Berufen offen, in denen die Trägerschaft entsprechende Regelungen und Ausführungsbestimmungen erstellt hat, die das SBFI anerkannt hat.

Qualifikationsverfahren mit aufgeteilter Prüfung 

Beim Qualifikationsverfahren mit aufgeteilter Prüfung werden die Handlungskompetenzen einer beruflichen Grundbildung dabei auf mehrere Prüfungen verteilt. Diese können zum Beispiel im Zusammenhang mit einer modularen Bildung am Schluss der jeweiligen Module durchgeführt werden. Dazu müssen spezifische Bestehensregeln definiert werden. Erfüllt die Kandidatin oder der Kandidat diese, wird das eidg. Fähigkeitszeugnis oder das eidg. Berufsattest ausgestellt. Die aufgeteilte Prüfung steht in denjenigen Berufen offen, in denen die Trägerschaft entsprechende Regelung und Ausführungsbestimmungen erstellt hat, die das SBFI anerkannt hat.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen zu den Zulassungen und verschiedenen Qualifikationsverfahren sind im Handbuch „Berufliche Grundbildung für Erwachsene“ vom SBFI definiert.