Wegweiser durch die Berufslehre

3.3.2. Obligatorischer Besuch der schulischen Bildung

Der Besuch der Berufsfachschule ist während der ganzen Lehrzeit obligatorisch. Die Schulzeit zählt als Arbeitszeit und ist vom Lehrbetrieb ohne Lohnabzug zu gewähren.

BBG Art. 21 Abs. 3; OR Art. 345a Abs. 2

Eine Dispensation vom Unterricht kann nur ausnahmsweise gewährt werden. Auf Gesuch hin entscheidet die Berufsfachschule. Sofern sich die Dispensierung auch auf das Qualifikationsverfahren (QV) auswirkt, entscheidet die kantonale Behörde.

BBV Art. 18 Abs. 3